Ein begehrtes Wohnbauvorhaben konnte ich gegen den Widerstand der Genehmigungsbehörde bei Gericht durchsetzen, da die Verwaltungsgerichte bestätigten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplane, die zum Bauverbot führten, inzwischen funktionslos geworden und damit nicht mehr anwendbar sind (vgl. die stattgebenden Entscheidungen des VG Stuttgart vom 15.12.2002, Az: 11 K 5112/02, bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2004, Az: 8 S 743/04).
Auch konnte ich ein Bauvorhaben der Mandantin zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern für 21 Wohnungen gegen den Nachbarwiderstand beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Eilverfahren ermöglichen (Beschluss vom 21.02.2022, 6 K 5489/21).