Meine Tätigkeit umfasst zudem auch die Abwehr von Bauvorhaben in der Nachbarschaft, beispielsweise eine unzulässige heranrückende Wohnbebauung an Gewerbegrundstücke, wegen künftiger Immissionskonflikte und drohender Betriebsbeschränkungen (z. B. Lärmschutzauflagen).
Beispiel 1
Beschlüsse des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 17.11.2006, Az: 12 K 3105/06, bestätigt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007, Az: 8 S 2749/06 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Der von der Gemeinde für die heranrückende Wohnbebauung aufgestellte Bebauungsplan wurde auf die von mir erhobene Normenkontrollklage mit Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für unwirksam erklärt (Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 05.05.2008, Az: 8 S 3012/06). Schließlich wurde auch im Hauptsacheverfahren die Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgehoben (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az: 2 K 1984/08). Der hiergegen von dem beigeladenen Bauträger erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.2.2011 Az. 8 S 15/10 abgelehnt.
Beispiel 2
Immissionskonflikte entstehen auch durch die geplante Ansiedlung von Flüchtlingsunterkünften neben oder in Gewerbegebieten. So waren unmittelbar neben dem metallverarbeitenden Gewerbebetrieb der Mandanten, der in einem Gewerbegebiet an den Außenbereich angrenzt, insgesamt 6 Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich geplant. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart konnte zunächst ein Baustopp für die Errichtung von drei Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende erwirkt werden, die so auch genehmigt worden waren (VG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2016, 2 K 717/16). Der VGH Baden-Württemberg hat diesen Beschluss mit Entscheidung vom 30.06.2017, Az: 8 S 2507/16 weitgehend bestätigt: