Abwehr heranrückender Gewerbenutzung

Ich verfüge über eine langjährige Erfahrung in der Abwehr herannahender Gewerbenutzung, die unmittelbar neben einer Wohnbebauung angesiedelt werden soll.

Beispiel 1

Durch verwaltungsgerichtliche Schritte konnte ich für die Mandanten erreichen, dass dem Betreiber der geplanten Gewerbenutzung jeweils von den Verwaltungsgerichten aufgegeben wurde, ganz erhebliche Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen (Vergleiche zum Beispiel Verwaltungsgericht Stuttgart, AZ: 5 K 2622/10 oder Verwaltungsgericht Freiburg, AZ: 3 K 828/12).

Im Verfahren 3 K 828/12 musste die Genehmigungsbehörde im Ergebnis die Baugenehmigung zurücknehmen und eine Baugenehmigung mit erheblich schärferen Lärmschutzauflagen erteilen.

Da der Betreiber des Gewerbebetriebes (ein holzverarbeitendes Abbundzentrum) dann aber die in der Baugenehmigung enthaltenen Lärmschutzauflagen weitgehend ignoriert hatte und die zuständige Baubehörde hiergegen nicht eingeschritten ist, habee ich beim Verwaltungsgericht Freiburg das notwendige baurechtliche Einschreiten der Baubehörde verwaltungsgerichtlich durchgesetzt (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.09.2017, 3 K 2517/15).

Beispiel 2

Auch durch Speditionen können erhebliche Immissionskonflikte entstehen. Für betroffene Anwohner konnte ich erreichen, dass eine unzulässige Speditionstätigkeit mit erheblicher Lärmbelastung durch die zuständigen Behörden und mit gerichtlicher Hilfe in die Schranken verwiesen wurde. So hatte ich zunächst bei der zuständigen Baubehörde ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Speditionsbetrieb erwirkt und die angeordnete Nutzungsuntersagung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart durchgesetzt (Beschluss VG Stuttgart vom 05.10.2015, 3 K 2995/15).

Auch die dem Speditionsbetrieb anschließend erteilte Baugenehmigung konnte gerichtlich gestoppt werden (Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.11.2017, 3 K 5709/17).

Beispiel 3

Vor dem Landgericht Ravensburg, AZ: 1 O 189/16 konnte ich eine unerträgliche Lärmbelastung eines Fitnessstudio mit Jumping-Kursen in den Abendstunden unterbinden. Das Gericht untersagte mit Urteil vom 21.04.2017, bei Vermeidung von Zwangsgeld und Ordnungshaft dem Fitnessstudio die unzumutbaren Lärmbelastungen gegenüber der Nachbarschaft.

Beispiel 4

Zur Abwehr von Staubimmissionen eines Gewerbebetriebes zur Oberflächenbehandlung (Strahlarbeiten) verweisen wir auf die stattgebenden Entscheidungen des Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.11.2007, 10 O 385/07, bestätigt durch Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2008, Az: 19 U 181/07 sowie ferner Landgericht Stuttgart, 04.04.2008, Az: 10 O 77/08).

Beispiel 5

Zur Abwehr einer unzulässigen Immissionsbelastung von Anwohnern durch Luftschadstoffe eines Tierkrematoriums verweisen wir auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.12.2020, 11 K 2639/20. Ich bin für verschiedene betroffene Anlieger gegen die von Seiten des Landratsamts Rems-Murr-Kreis erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Tierkrematorium gerichtlich vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.12.2020 dem gerichtlichen Eilantrag stattgegeben und hat die aufschiebende Wirkung der dortigen Widersprüche wieder hergestellt.

Damit durfte das Tierkrematorium bis auf weiteres nicht in Betrieb genommen werden. Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts war bisher nicht sichergestellt, ob die zur Genehmigung gestellte Anlage den Anforderungen zum Schutz der Anlieger vor luftverunreinigenden Stoffen genügt. Mit Urteil vom 11.10.2022 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb des Tierkrematoriums aufgehoben (11 K 4182/21), wobei die Berufung zugelassen wurde.

Pressestimmen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart

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