Wegen der erheblichen nächtlichen Lärmbelastung durch Gaststättenlärm wird zunächst auf die zivilrechtlich im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Unterlassungsverbote verwiesen (vgl. Urteil Landgericht Ellwangen vom 30.08.2006, Az: 2 O 311/06. Ferner wird auf die stattgebenden Entscheidungen des Landgericht Ellwangen, Urteil vom 30.08.2008, Az: 2 O 311/06, bestätigt durch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 22.07.2010, 19 U 19/10) verwiesen.
Ergänzend konnte gegen die Gaststätte im Hinblick auf die Lärmbelastung verwaltungsrechtlich eine Verlängerung der Sperrzeit der Außenbewirtschaftung auf 22 Uhr zum Schutz der Mandantschaft erwirkt werden, welche auch vor den Verwaltungsgerichten gegen den Gaststättenbetreiber durchgesetzt werden konnte (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.04.2010, Az: 4 K 502/09 sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2010, Az: 6 S 1193/10).